{Inhalt überspringen}

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltung, Geschäftsbedingungen des Kunden

1.1 Für alle Verkäufe und Lieferungen der jotakom GmbH von Hardware und Software an Kunden, die nicht Verbraucher sind, gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.2 Verwendet der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug von AGB zustande. Die AGB gelten als vereinbart, soweit sie inhaltlich übereinstimmen. An die Stelle sich widersprechender Regelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt, sofern die AGB des Kunden Regelungen umfassen, die im Rahmen der vorliegenden AGB nicht enthalten sind. Umfassen vorliegende AGB Bestimmungen, die in den AGB des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden AGB.

2. Vertragsinhalt, Angebote

2.1 Das Vertragsverhältnis ist auf Verkauf, d.h. die dauerhafte Überlassung der im Angebot bezeichneten Hard- oder Software (nachfolgend "Vertragsgegenstand" genannt, auch wenn es sich um mehrere Positionen handelt) gegen Einmalentgelt gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn das Einmalentgelt in mehreren Raten zu zahlen ist.

2.2 Alle Angebote der jotakom GmbH sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als verbindlich angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird oder zur Ausführung gelangt.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, gelten unsere Preise einschließlich etwaiger Verpackung und Versandkosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer oder etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der Rechnung in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungstellung gesondert ausgewiesen.

3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder nachfolgend nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzugs.

3.3 jotakom ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen, soweit bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss verschlechtert haben oder jotakom nach Vertragsschluss von Umständen Kenntnis erlangt, welche eine Zahlung des Gesamtpreises durch den Kunden gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde fällige Forderungen von jotakom nicht ausgleicht.

3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Zurückhaltung von Zahlungen nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit, Selbstbelieferung, höhere Gewalt

4.1 Lieferfristen und -termine gelten nur als ungefähr vereinbart, es sei denn, daß wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben.

4.2 Sowohl unsere Verpflichtung zur Lieferung als auch unsere Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir sind lediglich verpflichtet, die Ware aus den regelmäßigen Lieferantenkreisen zu normalen Bedingungen zu beschaffen.

4.3 Bei Störungen wegen höherer Gewalt oder anderer von jotakom nicht zu vertretener Hindernisse verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen, unbeschadet der Regelung von Ziff. 4.2, angemessen, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung oder Leistung von jotakom von Einfluss sind. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

5. Erfüllungsort, Lieferung, Teillieferung, Gefahrübergang, Transportversicherung

5.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

5.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versendet, so geht mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt.

5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.4 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.

5.5 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung versichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

6. Beschaffenheit des Vertragsgegenstands, Bildschirmarbeitsplätze

6.1 Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie z.B. Katalogen, Prospekten, Anschreiben, Anzeigen, Werbung oder Preislisten, enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit des Vertragsgegenstands, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines Dritten, wie z.B. eines Herstellers oder seines Gehilfen, gehören nur dann zur Beschaffenheit des Vertragsgegenstands, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.

6.2 jotakom behält sich bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit des Vertragsgegenstands eintreten und die Interessen des Kunden nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

6.3 Die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bei der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen, wird von jotakom weder geprüft noch geschuldet; sie ist Sache des Kunden.

7. Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software

7.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist vertragsgegenständliche Software Standardsoftware, welche nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt worden ist.

7.2 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von jotakom oder fachkundige Dritte beraten zu lassen.

7.3 Ist die Standardsoftware eines Dritten Vertragsgegenstand, so liefert jotakom dem Kunden die Original - Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation ist jotakom nicht verpflichtet. Soweit der Kunde dies wünscht, wird jotakom schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernde Original - Anwenderdokumentation ermöglichen. Zusätzlich zur Orignal - Anwenderdokumentation erhält der Kunde die Dokumentation in Form einer Online - Hilfe im Rahmen der Software. Wünscht der Kunde eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so hat er dies vor Vertragsschluss mitzuteilen. jotakom wird in diesem Fall ein Angebot über eine solche Dokumentation erstellen.

7.4 Bei der Lieferung von Software ist jotakom lediglich verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.

8. Mitwirkungs-, Auskunftspflichten des Kunden

8.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

8.2 Soweit der Vertragsgegenstand nicht auch Hardware umfasst, liegt die alleinige Verantwortung für die Einrichtung einer funktionsfähigen - sowie unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch den Vertragsgegenstand ausreichend dimensionerten - Hard- und Softwareumgebung beim Kunden. Wird Hardware von uns geliefert, hat der Kunde eine geeignete Hard- und Softwareumgebung insoweit zur Verfügung zu stellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software anzubinden ist.

8.3 Der Kunde testet den Vertragsgegenstand vor dessen Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit (auch hinsichtlich der Dokumentation).

8.4 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

8.5 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf jotakom davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen jotakom in Berührung kommen kann, gesichert sind.

8.6 jotakom ist berechtigt zu prüfen, ob der Vertragsgegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages und den Regelungen, auf welche dieser Vertrag verweist, genutzt wird. Zu diesem Zweck kann jotakom vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung des Vertragsgegenstands, sowie Einsicht in die Bücher, Schriften, Hard- und Software des Kunden nehmen. jotakom ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Räumen des Kunden zu geben.

8.7 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

9. Annahmeverzug

9.1 Befindet sich der Kunde für mehr als 30 Kalendertage im Annahmeverzug sind wir berechtigt, den vereinbarten Gesamtpreis abweichend von Ziff. 3.2 sofort fällig zu stellen.

9.2 Alternativ zu Ziff. 9.1 sind wir im Falle des Annahmeverzugs des Kunden berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf wir anderweitig über den Vertragsgegenstand verfügen können. Der Kunde ist nach Beseitigung der Ursachen des Annahmeverzugs innerhalb einer angemessen verlängerten Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung sind wir berechtigt, 10% des vereinbarten Nettokaufpreises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern, es sei denn der Kunde weist uns den Eintritt eines wesentlich geringeren Schadens nach.

9.3 Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte bleiben neben den in Ziff. 9.1 und 9.2 genannten Rechten bestehen.

10. Aufstellung, Installation, Schulung, Pflege und Wartung

10.1 Über die Aufstellung und Installation des Vertragsgegenstands ist - soweit der Kunde dies wünscht - eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Hinsichtlich der Installation der Software verweisen wir auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss.

10.2 Einweisung, Schulung, Softwarepflege- und Hardwarewartungsleistungen werden auf Wunsch des Kunden nach Maßgabe einer gesondert zu treffenden Vereinbarung erbracht.

11. Gewerbliche Schutzrechte an Fremdsoftware, Weitergabe von Kundendaten

11.1 Im Hinblick auf Software-Produkte von Drittfirmen (nachfolgend "Fremdsoftware") erwirbt der Kunde die gewerblichen Schutzrechte an der Software, insbesondere die Nutzungsrechte, nach Maßgabe der Lizenz- bzw. Geschäftsbedingungen der Drittfirma. jotakom ist insoweit nur Vermittler. Die Bedingungen des Softwarelizenzvertrags der Drittfirma werden dem Kunden zum Herunterladen im Internet unter der Adresse www.jotakom.de oder auf ausdrücklichen Wunsch in Papierform zur Verfügung gestellt.

11.2 Der Kunde willigt in die Weitergabe seiner Daten an die Drittfirma ein.

12. Sach- und Rechtsmängel, Verjährung

12.1 Grundsatz
jotakom leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstands sowie dafür, dass der Nutzung des Vertragsgegenstands im vertraglichen Umfang keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit des Vertragsgegenstands von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem der Vertragsgegenstand verwendet werden soll. Ohne eine derartige ausdrückliche Vereinbarung gilt das Land, in das jotakom den Vertragsgegenstand liefert als Bestimmungsland.

12.2 Nacherfüllung
jotakom hat die Wahl, die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung zu erledigen. Ist dem Kunden die seitens jotakom gewählte Form der Nacherfüllung unzumutbar, kann er die jeweils andere Form der Nacherfüllung verlangen.

12.3 Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz
Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Er hat dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und/oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Gelingt jotakom die Mängelbeseitigung innerhalb der letzten Nachfrist nicht, kann der Kunde nach seiner Wahl die Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Daneben kann er, soweit uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen. Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn ihm eine Nacherfüllung nicht zumutbar ist oder jotakom die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

12.4 Beschränkung der Ansprüche auf erhebliche Mängel
Das Recht zum Rücktritt und zur Forderung von Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.

12.5 Nutzungsentschädigung bei Rücktritt
Sollte der Kunde zurücktreten, ist jotakom berechtigt, für die durch den Kunden im Zeitraum von der Ablieferung bis zur Rückabwicklung gezogene Nutzung des Vertragsgegenstands eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Entschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit des Vertragsgegenstands ermittelt. Für die Beeinträchtigung des Vertragsgegenstands aufgrund des Mangels ist ein angemessener Abzug vorzunehmen.

12.6 Mängelgewährleistung bei Fremdsoftware oder -hardware
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen sind wir bei Lieferung eines Vertragsgegenstands, der von Dritten hergestellt wurde, berechtigt, unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstige Dritte zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an den Kunden abzutreten. Der Kunde ist im Falle der Abtretung verpflichtet, vor der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte gegenüber jotakom unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten - notfalls gerichtlich - in Anspruch zu nehmen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.

12.7 Nichtbestehen eines Mangels, fehlende Ursächlichkeit
Sollte sich herausstellen, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel, tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf den Vertragsgegenstand zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, den mit der Analyse und der sonstigen Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend unserer aktuellen Preisliste für Dienstleistungen zu berechnen, wenn der Kunde bei der Meldung dieses Mangels vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

12.8 Mitwirkungspflicht des Kunden
Auftretende Mängel sind vom Kunden in für jotakom möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und jotakom unverzüglich nach ihrer Entdeckung, möglichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ermöglicht jotakom sowie jedem Dritten, dessen sich jotakom zur Nacherfüllung bedient, Zugang zu dem Vertragsgegenstand zu den geschäftsüblichen Zeiten.

12.9 Mehraufwand durch Verbringung des Vertragsgegenstands
Soweit für jotakom dadurch Mehraufwand entsteht, dass der Kunde den Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht hat, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten durch den Kunden zu tragen.

12.10 Gebrauchter Vertragsgegenstand
Die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln sind beim Kauf gebrauchter Vertragsgegenstände ausgeschlossen.

12.11 Geltung entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen in besonderen Fällen
Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen bleiben von den Regelungen von Ziff. 12 unberührt, soweit jotakom einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

12.12 Verjährung
Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren - mit Ausnahme der in Ziff. 12.11 genannten Fälle - in einem Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstands.

12.13 Rechtsmängel
Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefungnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde uns unverzüglich schriftlich und umfassend. Der Kunde ermächtigt jotakom zur alleinigen Führung einer etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Dritten. Eine Verpflichtung zur Führung einer derartigen Auseinandersetzung besteht für jotakom jedoch nicht.

Soweit Rechte Dritter verletzt sind, können wir die Nachbesserung nach unserer Wahl dadurch vornehmen, dass wir

  • zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Schutzrecht von dem Verfügungsberechtigten erwerben;
  • den schutzrechtsverletzenden Vertragsgegenstand ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen funktionellen Auswirkungen ändern;
  • den schutzrechtsverletzenden Vertragsgegenstand ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen funktionellen Auswirkungen gegen einen Vertragsgegenstand austauschen, dessen vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt;
  • einen neuen Programmstand liefern, dessen vertragsgemäße Nutzung nicht mit der Verletzung Schutzrechte Dritter einhergeht.


Im übrigen gelten die vorstehenden Regelungen von Ziff. 12 entsprechend.

13. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde ist im Hinblick auf alle von diesen AGB erfassten Leistungen von jotakom verpflichtet, seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach Maßgabe des § 377 HGB nachzukommen.

Nach Ablauf von einem Jahr nach Ablieferung des Vertragsgegenstands ist die Rüge für nicht erkennbare Mängel ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie gewährt.

14. Haftung

In allen Fällen gesetzlicher oder vertraglicher Haftung leistet jotakom Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

14.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Unsere Haftung für Schäden die von uns, einem unserer Erfüllungsgehilfen oder unserem gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

14.2 Personenschäden
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns, einen unserer Erfüllungsgehilfen oder unseres gesetzlichen Vertreters übernehmen wir die Haftung auch in den Fällen der einfachen Fahrlässigkeit der Höhe nach unbegrenzt.

14.3 Arglist und Garantie
Wir haften der Höhe nach unbegrenzt auch für Schäden, die aufgrund eines durch uns arglistig verschwiegenen Mangels oder durch das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit hervorgerufen werden.

14.4 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet jotakom - soweit keiner der in den Ziff. 14.1 bis 14.3 genannten Fälle gegeben ist - der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die Haftung gemäß Ziff. 14.4 Satz 1 ist ferner auf eine Summe von höchstens EUR 55.000,00 begrenzt.

14.5 Produkthaftungsgesetz
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

14.6 Haftungsausschluss
Jede, über die nach den Ziff. 14.1 bis 14.5 hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für die Haftung ohne Verschulden.

14.7 Mitverschulden
Der Kunde muss sich sein Mitverschulden anrechnen lassen, soweit ein Schaden auch auf sein Verschulden zurückzuführen ist.

15. Export, Reexport

15.1 Die Ausfuhr des von jotakom gelieferten Vertragsgegenstands in andere Länder unterliegt den Beschränkungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts und den US-Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, eine Ausfuhr nur mit den erforderlichen Genehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder der zuständigen US-Behörden vorzunehmen.

15.2 Der Vertragsgegenstand kann Reexportrestriktionen des Ursprungslands unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen durch den Kunden zu beachten.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum (nachfolgend "Vorbehaltsware").

16.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er hat diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- oder Inspektionsarbeiten notwendig sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

16.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zu pfänden. Mit der Pfändung der Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag verbunden, es sei denn, jotakom erklärt ausdrücklich etwas anderes. Nach Pfändung der Ware sind wir zu deren Verwertung im freien Verkauf befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden unter Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

16.4 Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, daß der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

16.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde jotakom unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang hiermit entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den jotakom entstandenen Ausfall.

16.6 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

16.7 Der Kunde wird jotakom zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände gewähren, soweit jotakom zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine Regelung zu treffen, welche der wirtschaftlichen Zwecksetzung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

17.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen, Lieferungen und Leistungen ist Darmstadt.